(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026
§ 1 StWUG · StWUG · Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG
§ 1 Gegenstand
…1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. (2…
§ 10 Inkrafttreten von Novellen
…1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2017 treten § 4 Abs. 8 und 10 und § 8a mit 1…
§ 2 Förderungswerber
…1) Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen: 1. österreichische Staatsbürger; 2. Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über…
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