§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
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