(1) Wettterminals dürfen nur in genehmigten Annahmestellen aufgestellt und betrieben werden und sind der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer;
2. den beabsichtigten Aufstellungsort;
3. die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Wettterminals;
4. Fotos des Wettterminals, aus denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer erkennbar sind;
5. eine ausführliche Beschreibung der Funktionen des Wettterminals.
(2) Die Behörde hat nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.
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