(1) Annahmestellen dürfen nur in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten, räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, betrieben werden. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers zu enthalten.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer,
2. die Adresse des Standorts,
3. die beabsichtigte Anzahl der Eingabegeräte und
4. die beabsichtigte Anzahl der Wettterminals.
(3) Dem Antrag ist eine planliche Darstellung der Grundrisse der Annahmestelle mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie eine ausführliche Beschreibung der Funktionen der Eingabegeräte beizulegen.
(4) Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2020
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