(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wettunternehmerin/Wettunternehmer : eine Person, die gewerbsmäßig Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt oder gewerbsmäßig Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt; sie sind Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 17 Abs. 2);
2. Wettkundin/Wettkunde : jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;
3. Wette : Glücksvertrag zwischen einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer und einer Wettkundin/einem Wettkunden, die/der gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden Ereignisses trifft und für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage einen in Aussicht gestellten Gewinn (Wettquote) erlangt; sie ist ein Glücksspieldienst gemäß Art. 3 Z 14 der Richtlinie;
4. Annahmestelle : ortsgebundene Betriebsstätte, in der Wetten angeboten, Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt oder Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt werden;
5. Wettbedingungen : allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer;
6. Wettterminal : technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten oder die Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung, die Entrichtung des Einsatzbetrages und den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;
7. Eingabegerät : technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten, nicht jedoch die Entrichtung des Einsatzbetrages und den Abschluss einer Wette ermöglicht;
8. wirtschaftliche Eigentümerin/wirtschaftlicher Eigentümer : Personen gemäß § 2 Z 3 FM-GwG;
9. politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder : natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;
10. bekanntermaßen nahestehende Person : eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG;
11. Führungsebene : Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;
12. Geschäftsbeziehung : jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers mit Wettkundinnen/Wettkunden, denen eine Wettkundenkarte auszustellen ist;
13. Gruppe : eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;
14. Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;
15. Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB;
16. Terrorismusfinanzierung : die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;
17. Geldwäschemeldestelle : Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.
18. (Anm.: entfallen)
(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (im Folgenden FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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