(1) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
1. unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
2. bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
– die Wettannahmestelle zu schließen oder
– die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.
(2) Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer unbekannt oder kann nicht ermittelt werden, so hat die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Im Ermittlungsverfahren hat die Inhaberin/der Inhaber der Betriebsstätte, die Vermieterin/der Vermieter und die Eigentümerin/der Eigentümer der Räumlichkeiten mitzuwirken und der Behörde alle Unterlagen betreffend ihr Vertragsverhältnis mit der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer zu übermitteln. Eine Ausfertigung des Untersagungsbescheides ist von der Behörde in der Wettannahmestelle bzw. am Wettterminal anzubringen.
(3) Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2020
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