(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 zweiter Halbsatz und Z 6, 7a, 8a und 8b sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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