Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
1. Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt;
2. Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzten;
3. Wetten über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse;
4. Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;
5. Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;
6. Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;
7. Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen/Wettkunden.
Rückverweise
StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 10 Wettbedingungen und Wettscheine
…bestätigt werden. (3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten: 1. Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung; 2. die Verbote gemäß § 11; 3. Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und…