(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.
(2) Die Wettbedingungen sind an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist der Wettkundin/dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen. Bei Wettterminals und Eingabegeräten müssen die Wettbedingungen kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen und vor der Eingabe der Wettdaten aktiv bestätigt werden.
(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;
2. die Verbote gemäß § 11;
3. Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung;
4. den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.
(4) Für jede Wette ist der Wettkundin/dem Wettkunden ein Wettschein auszufolgen. Die Wettscheine müssen den Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.
(5) Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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