(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch
1. finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;
2. Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;
3. Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;
4. Übernahme von (stillen) Beteiligungen;
5. Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);
6. Venture Capital;
7. die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;
8. den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;
9. Darlehen.
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009
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