(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch
1. finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;
2. Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;
3. Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;
4. Übernahme von (stillen) Beteiligungen;
5. Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);
6. Venture Capital;
7. die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;
8. den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;
9. Darlehen.
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009
Rückverweise
StWFG · Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001
§ 3 Arten der Förderung
…zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch 1. finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse; 2. Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien; 3. Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen; 4. Übernahme von (stillen) Beteiligungen; 5. Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back); 6. Venture Capital; 7. die…
§ 12 Inkrafttreten
…Die Novellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft. (3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April…