(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.
(2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der (die) Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich:
1. die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 2);
2. Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen (§ 11 Abs. 3);
3. die Bestellung von Verwaltungsausschüssen (§ 40 Abs. 1);
4. die Geschäftsordnungen (§ 42);
5. Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 46 Abs. 1 Z 1);
6. die Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro;
7. die Aufnahme von Darlehen, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die Übernahme von Haftungen mit einem Betrag von über 600.000 Euro.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 1/2005, 1/2012)
(4) Sind weniger als 24 Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
Rückverweise
StW 1992 · Statut für die Stadt Wels 1992
Art. 5
…2) Kundmachungen von Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden. (3) Verordnungen gemäß §§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß § 34 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Gemeinderat…
§ 18 § 18Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich. (2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes best…
§ 31 § 31Dauer der Amtsführung
…Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 18 Abs. 5) eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 91/2018) (5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des…
§ 67 § 67Volksabstimmung
…mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat. (11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des §…