(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.
(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.
(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
Rückverweise
StW 1992 · Statut für die Stadt Wels 1992
§ 40a § 40aMitglieder von besonderen Verwaltungsausschüssen,die dem Gemeinderat nicht angehören
…1) Die Mitglieder eines besonderen Verwaltungsausschusses (§ 40 Abs. 1) müssen dem Gemeinderat nicht angehören, aber zu diesem wählbar sein. (2) § 11, § 12 Abs. 6 und 7, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 1, § …
§ 18 § 18Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
…Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich: 1. die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 2); 2. Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen (§ 11 Abs. 3); 3. die Bestellung von Verwaltungsausschüssen…