StW 1992
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Urkunden § 64 Instanzenzug
§ 65c § 65c Kundmachungsberichtigung von Verordnungen
(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
1. Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
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