(1) Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 3 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei können insbesondere die hiefür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die durchschnittlich anfallenden Auslagen, die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.
(3) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(5) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Die Gebühr fließt dem Land zu.
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