(1) Vor dem Landesverwaltungsgericht – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 30 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde, im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
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