Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung nachweislich vor ihrem Ablauf an alle Parteien abgesendet wurde.
StVergRG 2018 · Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018
§ 9 Parteien
…Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren…
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