§ 17 Entscheidungsfrist
In Kraft seit 10. Juli 2018
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Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung nachweislich vor ihrem Ablauf an alle Parteien abgesendet wurde.
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