§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
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