§ 27 Anzuwendendes Verfahrensrecht
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden.
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