(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzkräfte notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs. 4 bis 8 StVO gilt sinngemäß.
§ 14 StVAG · StVAG · Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
§ 14 Überwachung von Veranstaltungen
…auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und ihren ordnungsgemäßen Ablauf hin zu überwachen. (2) Die Organe der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach § 24 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes 1. Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zu betreten, zu besichtigen…
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