(1) Behörde ist:
1. die Gemeinde
a) für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen, nicht jedoch für
aa) Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken oder
ab) Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe;
b) für Veranstaltungen in von der Gemeinde bewilligten Veranstaltungsstätten, die von einer solchen Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;
c) für sonstige Veranstaltungen, bei denen gleichzeitig bis zu 1.000 Personen erwartet werden, nicht jedoch für
ca) Veranstaltungen, deren Veranstaltungsstätte sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt oder
cb) Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind;
d) für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nach lit. b oder c durchgeführt werden;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen;
3. die Landesregierung für die Bewilligung nach § 10.
(2) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 21 obliegt der Bewilligungsbehörde.
(3) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 14 obliegt
1. der Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hinsichtlich jener Veranstaltungen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich durchgeführt werden, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt;
2. der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 1 fallenden Veranstaltungen und mobilen Veranstaltungsbetriebe, sofern nicht die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion gegeben ist, weil diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist;
3. der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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