Verboten sind:
1. Veranstaltungen, die strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklichen;
2. Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen und die Einrichtungen der Republik Österreich oder eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verrohend oder sittenwidrig sind;
3. Experimente, durch welche die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, in die die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einbezogen werden;
4. Veranstaltungen, bei welchen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation von Alkohol oder anderen Substanzen, die geeignet sind, schwere Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.
§ 29 StVAG · StVAG · Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
§ 29 Strafbestimmungen
…Bewilligung oder ohne eine als gleichwertig anerkannte Berechtigung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen abweicht; 8. eine verbotene Veranstaltung nach § 13 ankündigt oder durchführt; 9. entgegen der Bestimmung des § 14 den Zutritt oder die Überwachung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von Auskünften verweigert…
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