Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz,
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich – soweit dies von Bedeutung ist – der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
§ 9 StUIG · StUIG · Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz
§ 9 Veröffentlichung von Umweltinformationen
…aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die Qualität der Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden. (2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten: 1. der Wortlaut von Staatsverträgen gemäß Artikel 16 B-VG, Vereinbarungen gemäß Artikel …
§ 5 Mitteilungspflicht
…ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht. (2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere…
§ 4 Freier Zugang zu Umweltinformationen
…für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten. (2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. (3) Umweltinformationen werden…
§ 13 Meldepflicht
…Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Fall eines schweren Unfalls gemäß § 2 Z 13 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt. Anm.: in der…
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