Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Fall eines schweren Unfalls gemäß § 2 Z 13 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
§ 18a StUIG · StUIG · Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz
§ 18a Inkrafttreten von Novellen
…§ 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1, § 13, § 16a und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017 , in Kraft. (3) In…
§ 14 Strafbestimmung
…Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen. Anm.: in der Fassung…
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