(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin/dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
Rückverweise
StUHG · Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz
§ 5 Vermeidungstätigkeit
…dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. (5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. (6) Fällt die unmittelbare…
§ 15 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt. (2…
§ 7 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
…der Betreiberin/dem Betreiber die gemäß Anlage 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in der Anlage 3 oder 4…
§ 6 Sanierungstätigkeit
…1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin/der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich 1. die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, 2. alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um…