(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht (§ 17) grob fahrlässig nicht nachkommt;
2. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch nimmt;
3. der Auskunftspflicht gemäß § 14 Abs. 4 und der Nachweispflicht gemäß § 14 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder diese verweigert;
4. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 einsetzt;
5. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten seinen in § 7 Abs. 4 Z 2 lit. c genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen
1. gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 4 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 6 Wochen und
2. gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis zu 400 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bis zu 2 Wochen
zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 10/2026
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 29 Strafbestimmungen
…§ 29 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht (§ 17) grob fahrlässig nicht nachkommt; 2. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen…
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
…14, § 18 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 2, § 28 und § 29 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2022 , in Kraft. (3) In der Fassung des…
Rückverweise