(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges sowie zur Vollziehung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:
1. von den Bezugsberechtigten: Identifikationsdaten, Geschlecht, Personenstand, Gesundheitsdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und Geburtsland, aufenthaltsrechtlicher Status, Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Daten über rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen nach dem Ausbildungspflichtgesetz, Grundwehrdienst, Zivildienst, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Verwandtschaftsdaten und Leistungsdaten, Staatsangehörigkeit und Geburtsort und Geburtsland der leiblichen Eltern von den Bezugsberechtigten, Identifikationsdaten von Vertretungsbefugten;
2. von der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, aufenthaltsrechtlicher Status, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen;
3. von ersatzpflichtigen Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten sowie Wert des Erbes bzw. Nachlasses (§ 19 Abs. 1 Z 2);
4. von Dienstgebern der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
5. von Unterkunftgebern und Hausverwaltungen der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Die verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds, den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung (§ 12) elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Sozialleistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 10/2026
§ 23 StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 23 Datenverarbeitung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen (1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Ge…
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
… 3 Z 2, § 8 Abs. 1a, § 14, § 18 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 2, § 28 und § 29 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten…
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