(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen obliegt für das Gebiet der Stadt Graz dieser, sonst dem Land.
(2) Das Land und die Stadt Graz können Beratungsleistungen sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fördern oder selbst erbringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
§ 22 StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 22 Kostentragung
…1) Die Kosten 1. der Beratungs- und Betreuungsleistungen gemäß § 12 Abs. 1 sind von jenem Träger der Sozialunterstützung zu tragen, der sie zu erbringen hat; 2. der Leistungen gemäß § 12 Abs. …
§ 21 Träger der Sozialunterstützung
…sind das Land und die Stadt Graz. (2) Wird das Land als Träger von Privatrechten tätig, besorgen diese Angelegenheiten – mit Ausnahme des § 12 – die Bezirkshauptmannschaften. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024…
§ 23 Datenverarbeitung
…insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung (§ 12) elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung ist auch an Organe des Bundes…
§ 7 Einsatz der Arbeitskraft
…oder c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sozialen Stabilisierung oder Integration, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1 oder 3. ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nach dem Ausbildungspflichtgesetz nicht zielstrebig verfolgt haben, ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs…
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