(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Zusatzleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026
§ 10 StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 10 Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten
…des § 8 Abs. 1 zu gewähren. (2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026…
§ 31 Übergangsbestimmungen
…1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß § 10 und § 11 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, oder Leistungen für den…
§ 17 Anzeige- und Rückerstattungspflicht
…Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände. (2) Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 und § 10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn 1. die Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt wurde; 2. aufgrund von bewusst unwahren Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher…
§ 19 Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
…1) Ersatz ist zu leisten: 1. im Umfang der gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 10 von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind; 2. im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1…
Rückverweise