(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 2 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
1. für die Erlangung des Fachabschlusses mit Spezialisierung Alten- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sind Praktika in mindestens zwei verschiedenen Betreuungseinrichtungen (einschließlich mobiler Betreuungsformen) erforderlich,
2. maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(5) Über die Absolvierung der Praktika ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
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