§ 79 § 79 Auflösung des Gemeinderates
In Kraft seit 01. Februar 1992
Up-to-date
StS 1992
Gliederung
VIII. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes § 71 Aufsicht im allgemeinen
§ 79 § 79 Auflösung des Gemeinderates
(1) Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 76 einschreiten mußte.
(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Mandate des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin), der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Städträtinnen) erloschen.
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