StS 1992
Gliederung
VIII. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes § 71 Aufsicht im allgemeinen
§ 76 § 76 Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Stadt der Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Stadt selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.
(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme
1. der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder
2. der Abwehr eines nicht bloß geringfügigen finanziellen Schadens für die Stadt
dient.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
§ 79 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
§ 79 § 79 Auflösung des Gemeinderates
…beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 76 einschreiten mußte. (2) Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Mandate des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin), der Vizebürgermeister…
§ 15 § 15 Anzahl und Einberufung der Sitzungen
…bzw. der Bürgermeister dem Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung die Einberufung der Sitzung vornehmen; § 76 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Gemeinderats, die auf Grund ihres Verlangens einberufen werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender…
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