(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs. 2 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bundesland bekanntzugeben und unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften zur öffentlichen Einsichtnahme für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms zugänglich zu machen.
(2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, in der darzulegen ist,
1. wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden,
2. wie der erstellte Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nach § 5b bei der Entscheidungsfindung nach § 5c berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen der erlassene Plan oder das erlassene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativvarianten, gewählt wurde und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung nach § 5e beschlossen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
StROG · Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
§ 5d Öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs. 2 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bundesland bekanntzugeben und unb…
§ 4a Umfang der Strategischen Umweltprüfung
…Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 5c) und 4. die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5d). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022…
§ 14 Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms
…beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden. (7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies 1. bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder 2. zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des…
§ 24 Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes
…Entwicklungskonzept mit sämtlichen Planungsbestandteilen und in den Erläuterungsbericht kann bei der Gemeinde während der Amtsstunden Einsicht genommen werden. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden. (14) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist der Landesregierung zu übermitteln. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 15/2022, LGBl…
Rückverweise