(1) Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen und Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen (Informationspflicht). Informationen sind in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Sachbereiche festlegen:
1. welche Planungen und Maßnahmen jedenfalls raumbedeutsam und Informationen darüber nach Abs. 1 mitzuteilen sind;
2. welche Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung von einer Informationspflicht betroffen sind;
3. die Form der Übermittlung von Informationen.
(3) Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Abs. 1 mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
§ 6a StROG · StROG · Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
§ 6a Informationspflicht
(1) Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen und Ausk…
§ 6 Raumforschung und Bestandsaufnahme
…einem Datenbestand zu führen. Die Gemeinden haben dazu ihre nach Abs. 1 erhobenen Informationen der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Gemäß § 6a Abs. 1 bekanntgegebene Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind in den Datenbestand aufzunehmen. (3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes dürfen Daten aus…
§ 65 Strafbestimmungen
… 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt; 1a. einer mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 2. Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht; 3…
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