(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
2. zu entscheiden über
a) die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen,
b) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57 Abs. 1 bis 5),
c) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und
d) die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 57 Abs. 6).
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
2. die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und
3. den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z 4) nicht widerspricht.
§ 53 StROG · StROG · Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
§ 53 Gemeinsame Anlagen
…Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern, falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund der Umlegung (§ 55) zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013…
§ 57 Rechte Dritter
…Dritten vertragliche Regelungen über deren Rechte zu treffen, die von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung der Landesregierung (§ 55 Abs. 1 Z 2 lit. d) ist zu erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck nicht entgegensteht. Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die…
§ 61 Durchführung
…erbringen, die durch die Grenzänderung eine größere Fläche erhalten. Nach den gleichen Grundsätzen sind auch wesentliche Wertänderungen auszugleichen. (3) Die Bestimmungen der §§ 55 bis 58 gelten sinngemäß.…
§ 50 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
…1) Vom Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 49 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegung (§ 55) dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden 1. Teilung und Vereinigung von…
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