(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig sind (z. B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen, infrastrukturelle Ver- und Entsorgungsanlagen).
(2) Für gemeinsame Anlagen vorgesehene Flächen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten oder für deren neu zugewiesene Grundstücke durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil entsteht, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil von ihrer Aufbringungspflicht zu befreien.
(3) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern, falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund der Umlegung (§ 55) zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 51 StROG · StROG · Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
§ 51 Umlegungsplan
…einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57) und 5. den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 53). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022…
§ 52 Neuverteilung
…1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der gemäß § 53 auszuscheidenden Flächen nach ihrer Größe dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen. 2. Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen nach ihrer Lage den eingebrachten Grundstücken…
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