(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung .
(2) Der Magistrat ist außer für jene Angelegenheiten, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:
a) die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung sowie die einvernehmliche Lösung von Dienstverhältnissen;
b) die Einbringung von Rechtsmitteln in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, Anträge auf Erlassung von Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen, Mahnklagen und Besitzstörungsklagen sowie Einsprüche gegen bedingte Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge;
c) die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
d) die Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 32 Z 8), sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und einen eindeutigen Vollzug gewährleistet;
e) den Abschluss und die Auflösung von Verträgen , wenn das Jahresentgelt 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt;
g) den Abschluss und die Auflösung von Verträgen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit , wenn sie das Umlaufvermögen betreffen, durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus unternehmenseigenen Mitteln bedeckt werden können;
h) die Gewährung von Gehaltsvorschüssen von bis zu drei Monatsbezügen an Bedienstete der Stadt;
i) die laufende Verwaltung; dazu zählen insbesondere auch die Verwaltung des städtischen Vermögens sowie die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist;
j) die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Informationengemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024) samt der allfälligen Verweigerung.
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