(1) Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die
1. im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen,
2. ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen:
a. Für das Verfahren ist § 38 Abs. 1 bis 8 anzuwenden. Danach ist die Flächenwidmungsplanänderung kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.
b. Der Bürgermeister hat die Auflage zu verfügen und die Gemeinderatsmitglieder darüber zu informieren.
c. Hat die beabsichtigte Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen, so kann der Bürgermeister anstelle des Auflageverfahrens ein Anhörungsverfahren durchführen. Hierbei sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Änderungsgebiet liegenden Grundstücke und jener Grundstücke, auf die die beabsichtigte Änderung Auswirkungen hat, innerhalb angemessener Frist anzuhören (§ 38 Abs. 3 Z 2 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden), wobei innerhalb der Anhörungsfrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wurde.
(3) Im Falle einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz kann der Gemeinderat abweichend von Abs. 1 unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des § 38 die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 19/2026
§ 39 StROG · StROG · Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
§ 39 Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplans
(1) Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die 1. im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen, 2. ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen: a. Für da…
§ 67 Übergangsbestimmungen
…sowie zum Zeitpunkt der Herausgabe der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne die Auflage gemäß § 38 Abs. 1 bereits beschlossen oder gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 verfügt wurde oder das Anhörungsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 bereits eingeleitet wurde. (8…
§ 51 Umlegungsplan
…im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Stelle oder Person verfasst sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes. (4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten: 1. eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestandes…
§ 67b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014
…Grundflächen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 140/2014…
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