*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Gemeindevertretung soll für das gesamte Gemeindegebiet bzw. Teile desselben ein Straßen- und Wegekonzept erstellen. Dieses hat insbesondere grundsätzliche Aussagen zu enthalten über
a) die bestehenden Straßen und deren Funktion,
b) die beabsichtigten Gemeindestraßen, deren Funktion und ungefähren Verlauf und
c) die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer und zur Erhöhung der Attraktivität des nicht motorisierten Verkehrs.
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 lit. b hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 50 m zu erfolgen. Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße nach § 20.
(3) Bei der Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes sind die Grundsätze nach § 3 zu beachten. Auf Planungen der Nachbargemeinden, des Landes und des Bundes ist Bedacht zu nehmen. Festlegungen für den Nahbereich zu einer Gemeindegrenze sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Landesregierung ist vor dem Beschluss des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen zu hören.
(4) Bei Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Erstattung von Änderungsvorschlägen nach Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich das Straßen- und Wegekonzept bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über das Straßen- und Wegekonzept zur Kenntnis zu bringen.
(6) Enthält ein räumlicher Entwicklungsplan nach § 11 des Raumplanungsgesetzes grundsätzliche Aussagen im Sinne der Abs. 1 und 2, so gelten diese als Straßen- und Wegekonzept.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
Rückverweise
StrG. · Straßengesetz
§ 16 § 16*)Straßen- und Wegekonzept
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013 (1) Die Gemeindevertretung soll für das gesamte Gemeindegebiet bzw. Teile desselben ein Straßen- und Wegekonzept erstellen. Dieses hat insbesondere grundsätzliche Aussagen zu enthalten über a) die bestehenden Straßen und deren Funktion, b) die beabsichtigten Gemeindestr…
§ 18 § 18*)Umweltprüfung
…32e des Gemeindegesetzes) und von der Veröffentlichung nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist, b) auf die Veröffentlichung nach lit. a entsprechend dem § 16 Abs. 4 hinzuweisen ist, c) eingelangte Änderungsvorschläge und sonstige Stellungnahmen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen sind, d) die zusammenfassende Erklärung nach § 19 zu…
§ 20 § 20*)Begriff, Erklärung und Auflassung vonGemeindestraßen, Straßenerhalter
…Straßen zu Gemeindestraßen erklärt werden, deren Funktion als beabsichtigte Gemeindestraße und deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor im Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde nach § 16 Abs. 1 lit. b festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen. (5) Der Abs. 4 gilt nicht für a) den Ausbau von bestehenden…
§ 17 § 17*)Pflicht zur Umweltprüfung
…1) Das Straßen- und Wegekonzept (§ 16) und dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, soweit eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand…