(1) Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zulässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.
(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg tätige Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
§ 37 StrG. · StrG. · Straßengesetz
§ 37 § 37*) Beschränkungen der Wegefreiheit
…Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den §§ 34 und 35 verfügen. (2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen…
§ 62 § 62*) Strafen
…nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, d) Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8…
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