(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch eine Klassenlehrerin/einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine zweite Lehrerperson vorgesehen werden.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(2a) An ganztägigen Schulformen sind vorzusehen:
1. für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin oder ein Lehrer bzw. eine Erzieherin oder ein Erzieher;
2. für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer;
3. für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe und
4. für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeignete Personen. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018
§ 19 StPOG · StPOG · Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000
§ 19 Lehrer
…Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbstständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. (3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018…
§ 14 Lehrer
…Die Vorschriften der §§ 4 und 11c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019…
§ 1b Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
…1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. …
§ 11c Lehrpersonen
…fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden. (2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen. (3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60…
Rückverweise