§ 24 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
StPOG
Gliederung
VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 24
§ 24 Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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