§ 49a § 49a
In Kraft seit 13. Februar 2026
Up-to-date
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2026 anhängige Anerkennungsverfahren für Pflege(wohn)heime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2026
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