(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt:
1. die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen;
b) für alle nicht unter Z. 2 oder Abs. 2 fallende Verfahren;
2. die Landesregierung für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;
3. die jeweilige Bewilligungsbehörde für Folgeverfahren gemäß § 27 Abs. 7, § 29 und § 30.
(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022
§ 37 StNSchG 2017 · StNSchG 2017 · Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017
§ 37 Behörden
10. Abschnitt Organe und Zuständigkeiten (1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt: 1. die Bezirksverwaltungsbehörde a) für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen; b) für alle nicht unter Z. 2 oder Abs. 2 fallende Verfahren; 2. die Landes…
§ 44a Inkrafttreten von Novellen
…folgenden Tag, das ist der 14. November 2019 , in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 tritt § 37 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022 , in Kraft. (3) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau…
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