(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß § 22 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.
(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.
(3) Für Gebiete gemäß Abs. 1 gilt § 28 sinngemäß.
§ 15 StNSchG 2017 · StNSchG 2017 · Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017
§ 15 Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete
(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommissi…
§ 22 Unterschutzstellungsverfahren für Europaschutzgebiete
…bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 15) sich aus der Bekanntmachung ergeben. (2) Für die Benachrichtigung der Interessenvertretungen und der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gilt § 21 Abs. 2 bis 4 sinngemäß…
§ 41 Strafbestimmungen
…1 und 4, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, § 17 Abs. 2, 3, 8, 9 erster Satz und…
§ 26 Antrag
…Bewilligungen und Anordnungen (1) Ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder auf Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 3 oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten…
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