§ 2 — StNAG
(1) Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
a) in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
b) auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder
c) in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
(2) Unter einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird.
(3) Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl.) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 96/2024
§ 4a StNAG · StNAG · Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
§ 4a Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
…1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen. (2) Die Einhebungspflichtigen haben bei…
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