(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.
(3) Die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben folgende für den Abgabenvollzug erforderliche Daten aufzuzeichnen und gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) sieben Jahre aufzubewahren:
1. die Identitätsdaten nach § 2 Z 2 des E Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie die Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte,
2. quartalsweise Aufstellungen der abgeschlossenen Buchungen, einschließlich der Buchungszeiträume, gegliedert nach Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen und deren Unterkünften sowie, sofern verfügbar, die Anzahl der jeweiligen Nächtigungen.
Diese Daten sind den Gemeinden auf Verlangen in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
(4) Wenn es für die Abgabenerhebung erforderlich ist, können die Gemeinden eine Anfrage gemäß § 48c Abs. 6 BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024, LGBl. Nr. 19/2026
StNAG · Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
§ 12 Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
…Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu. Anm.: in…
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