(1) Die Kosten der Kontrolle durch die Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursacht worden sind. Die Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro nicht übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 87/2013
Rückverweise
StNAG · Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
§ 8
(1) Die Kosten der Kontrolle durch die Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulde…
§ 6a
…Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB. (5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4. (6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Bestellungs- und Abberufungsverfahren sind Angelegenheiten des…
§ 7a
…Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinn des § 74 StGB. (5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4. (6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr…