Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
§ 39i § 3 9 i
…dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes , LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend. (9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach…
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