(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 39 h Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im §†3 9 g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 3 9 g Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist eine im Sinne des § 3 9 d vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen.
(3) An die Stelle des im § 3 9 d Abs. 1 lit. b angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 Prozent tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.
(4) Die Abs. 2 bis 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30.September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.
(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 23 des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Fall des Abs. 3 durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend.
(9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 12 bis 14 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 23 Z 1 des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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