(1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass
1. die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden,
2. anthropogen beeinflusste Bereiche sich zur Naturlandschaft entwickeln können und, wo erforderlich, in dieser Entwicklung gefördert werden,
3. die naturnahe Kulturlandschaft durch zeitgemäße Bewirtschaftung erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann,
4. die ökologischen und sozioökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zum Schutz der Natur und zum Wohl des Menschen erforscht werden,
5. die Erlebbarkeit des Gebietes für den Menschen zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird.
(2) Für den Nationalpark ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie II der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in der Anlage geregelt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
Rückverweise
Stmk. NPG · Nationalparkgesetz Gesäuse
§ 5 Nationalparkplan
…1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Landesregierung für die Natur- und Bewahrungszone zugleich mit der Nationalparkerklärung durch Verordnung einen Nationalparkplan zu erlassen. (2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen…
§ 4 Nationalparkerklärung
…Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. (2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die 1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Natur- oder Bewahrungszone erfüllen, 2. für die…
§ 8 Schutzbestimmungen
…den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht. (2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet: 1. Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind, 2. das Befahren von nicht öffentlichen Straßen…
§ 3 Grundsätze
…1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten. (2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat…